App AGB 
1. Geltungsbereich
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Schwarz Media GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, HRB 760400 ("Schwarz Media") und dem Werbekunden ergeben sich aus diesen Nutzungsbedingungen, soweit nicht abweichend vereinbart.
1.2 Die Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Werbekunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwarz Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn Schwarz Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung vom Werbekunden annimmt.
1.3 Die Nutzungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Werbekunden bezogen auf den Leistungsgegenstand.
2. Definitionen
2.1 „Auftrag“ meint einen Vertrag zwischen dem Werbekunden und Schwarz Media über die Durchführung von Medialeistungen.
2.2 „Ads requested“ meint eine durch den jeweiligen Werbekanal bei der Plattform angeforderte Anzeige.
2.3 „Bannerwerbung“ meint Anzeigen, die das Unternehmen des Werbekunden selbst sowie bestimmte Produkte des Werbekunden bewerben und auf entsprechende Angebote oder eine Brand Page innerhalb der Werbekanäle verlinkt ist.
2.4 „Couponwerbung“ meint Anzeigen, die ein bestimmtes Produkt des Werbekunden bewirbt, das von registrierten Endkunden zu einem Vorzugspreis in den Filialen der Lidl- /oder Kaufland- Unternehmensgruppe oder online eingelöst werden können.
2.5 CPA: Cost per Action. Action ist definiert als Kauf eines Artikels, registriert über das Kassensystem in Filialen der Lidl-/oder Kaufland Unternehmensgruppe bei Ausspielung oder Click auf das eingeblendete Werbemittel innerhalb des Kampagnenzeitraums mit einem 14-tägigen Attributionsfenster. Mehrfache Produktkäufe fließen in die Berechnung des CPA ein. Cost ist definiert als Preis je Action. Bei CPA- Kampagnen werden die Impressions als ads requested oder rendered Impressions bei der Ausspielung berücksichtigt und erst mit Abverkauf des beworbenen Produkts als Werbeleistung abgerechnet.
2.6 CPM: Kosten pro 1000 ausgespielte Werbemittel meint die Kosten pro 1000 sichtbare Werbemittel. Werbemittel sind als sichtbar definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder der App zu sehen ist.
2.7 CPC: Kosten pro Click ist der vom Werbekunden für den Click eines Nutzers auf ein Werbemittel zuzahlende Preis. Bei CPC-Kampagnen werden die Impressions als ads requested oder rendered Impressions bei der Ausspielung berücksichtigt und erst mit dem Click auf das Werbemittel als Werbeleistung abgerechnet.
2.8 “Rendered Impressions” meint eine durch den jeweiligen Werbekanal geladene aber noch nicht gesehene Anzeige.
3. Leistungsgegenstand
3.1 Schwarz Media gewährt dem Werbekunden Zugang zur Werbeplattform der Schwarz Media GmbH („Plattform“). Diese beinhaltet einen grundsätzlich für 12 Wochen gültigen Werbekalender, in dem alle für eine bestimmte Warengruppe und für einen bestimmten Werbeflächen Zeitraum verfügbaren digitalen – u.a. in der „Lidl Plus App“, (bezeichnet als „Werbekanal“) - aufgeführt sind. Schwarz Media behält sich vor, den Werbekalender kurzfristig zu überarbeiten.
3.2 Der Werbekunde ist berechtigt, auf Grundlage des im Werbekalender für eine bestimmte Warengruppe vorgegebenen Zeitraums unter Angabe eines Produkts, einer präferierten Zielgruppe, der Anzeigenform und der gewünschten Dauer der Bewerbung eine entsprechende Kampagne auf der Plattform anzulegen und Gebote für die Schaltung der entsprechenden Anzeige auf den Werbeflächen abzugeben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für die deutsche Plattform.
3.3 Sobald der Werbekalender online bereitgestellt wird, kann der Werbekunde die gewünschte Kampagne durch Schwarz Media erstellen lassen. Erfolgt die kampagnenrelevante Abstimmung zu den beworbenen Waren später als acht Wochen vor ihrem geplanten Start, kann eine zusätzliche Warenverfügbarkeit für das zu bewerbende Produkt nicht sichergestellt werden. Schwarz Media ist daher berechtigt, den Umfang der gewünschten Werbeschaltung im Falle beschränkter Warenverfügbarkeit gegebenenfalls im Hinblick auf das Ausspielungsvolumen zu reduzieren.
3.4 Vorbehaltlich von Ziff. 3.6 und sofern und soweit der Werbekunde das Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 innehat, verpflichtet sich Schwarz Media, für das gewählte Produkt und den betreffenden Zeitraum eine auf die gewählte Zielgruppe ausgerichtete Anzeige auf den ausgewiesenen Werbeflächen zu schalten.
3.5 Je nach Verfügbarkeit kann die Anzeige unter anderem als Bannerwerbung oder als Couponwerbung („Anzeigeformen“) entsprechend der Vorgaben durch Schwarz Media ausgestaltet werden.
3.6 Der Werbekunde verpflichtet sich, die von Schwarz Media übermittelten CI-Vorgaben für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeigen einzuhalten („Vorgaben“). Der Werbekunde trägt die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeige und die Einhaltung der Vorgaben. Schwarz Media behält sich vor, Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen und wird den Werbekunden darüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.
3.7 Unabhängig von den im Werbekalender angebotenen Werbeflächen behält es sich Schwarz Media jederzeit vor, Werbeflächen an den Werbekunden zum Festpreis über die Plattform zu offerieren.
3.8 Festplatzierungen werden abhängig von der Kampagnenart als rendered Impressions oder als sichtbare Impression definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder der App zu sehen ist.
4. Verdecktes Bieterverfahren
4.1 Klarstellend halten die Parteien fest, dass Schwarz Media den in Ziff. 3 beschriebenen Zugang zur Plattform und das Recht, auf verfügbare Werbeflächen zu bieten, unter denselben Bedingungen auch anderen Vertragspartnern vertraglich eingeräumt hat. Dem Werbekunden ist bewusst, dass sein Gebot von diesen Vertragspartnern entsprechend dem in Ziff. 5 beschriebenen Verfahren überboten werden kann und das maßgebliche Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 zudem unter Berücksichtigung einer individuell von Schwarz Media bestimmten Werbeeffizienz in Echtzeit ermittelt wird.
4.2 Schwarz Media sichert dem Werbekunden jedoch zu, dass sein Gebot verdeckt erfolgt und den anderen Vertragspartnern weder die Identität des Werbekunden noch die Höhe seines Angebots offengelegt werden.
5. Ablauf des Bieterverfahrens
5.1 Indem Schwarz Media eine buchbare Werbefläche für eine bestimmte Warengruppe und einen bestimmten Zeitraum in den Werbekalender einstellt, gibt sie ein verbindliches Angebot über die Bereitstellung dieser Werbefläche sowie die Schaltung der vom Werbekunden gewünschten Anzeige unter Berücksichtigung der gewählten Zielgruppe ab.
5.2 Die Annahmefrist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann, endet drei Werktage vor dem geplanten Beginn der Kampagne. Der Werbekunde ist bis zum Ablauf der Annahmefrist jederzeit berechtigt, ein bereits abgegebenes Gebot zu erhöhen.
5.3 Als vertragliche Gegenleistung legt Schwarz Media einen Startpreis fest, der je nach gewähltem Werbeformat zu vergüten ist.
5.4 Die jeweils aktuell geltenden Startpreise ergeben sich aus dem Auftrag. Die Festpreise für sonstige, nicht nach dem Bieterverfahren ermittelte Kampagnen im Sinne von Ziff. 3.7 ergeben sich ebenfalls aus dem aktuell geltenden Auftrag.
5.5 Schwarz Media ist berechtigt, die Preisliste für die Zukunft - durch Mitteilung der neuen Preisliste in Textform - anzupassen. Die angepasste Preisliste gilt nicht für bereits eingestellte oder gestartete Kampagnen.
5.6 Mit Anlage seiner Kampagne auf der Plattform und der damit verbundenen Abgabe eines mindestens dem Startpreis entsprechenden Gebots durch Betätigung der entsprechenden Schaltfläche nimmt der Werbekunde das jeweilige Angebot der Schwarz Media verbindlich an. Die Annahme erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Werbekunde zum Zeitpunkt der gewünschten Werbeschaltung das Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 innehat. Insoweit findet durch Schwarz Media eine minutengenaue Echtzeitauswertung statt. Soweit ein anderer Vertragspartner für den gesamten Kampagnenzeitraum oder Teile davon das Höchstgebot innehat oder es auf ihn übergeht, hat der Werbekunde keinen Anspruch auf Schaltung seiner jeweiligen Anzeige.
5.7 Höchstgebot im Sinne dieses Vertrages ist dasjenige innerhalb der Annahmefrist abgegebene Gebot, bei welchem der gebotene Geldbetrag im Verhältnis zur von Schwarz Media jeweils erwarteten Werbeeffizienz am höchsten ist. Die Werbeeffizienz bemisst sich danach, wie relevant und nützlich die Schaltung der Anzeige für den Werbekunden ist. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Werbeeffizienz ergeben sich aus Ziff. 8.
5.8 Klarstellend halten die Parteien fest, dass ein Bieterwettbewerb nur Werbekunden und die eines anderen Vertragspartners sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt und Zeitraum der gewünschte Werbeausspielung als auch hinsichtlich der gewählten Zielgruppe und Anzeigeform überschneiden.
5.9 Der Werbekunde ist nicht berechtigt, innerhalb des vereinbarten Kampagnenzeitraums sein Gebot zurückzunehmen.
5.10 Soweit zugunsten des Werbekunden gemäß dem Bieterverfahren nach den Ziff. 5.1 bis 5.9 ein Anspruch auf Schaltung seiner Anzeige entstanden ist, wird die Kampagne im entsprechenden Zeitraum in Gang gesetzt. Die Werbeschaltung endet spätestens dann, wenn das vom Werbekunden für die betreffende Kampagne vorgesehene Budget („Kampagnenbudget“) erschöpft ist, oder der vereinbarte Kampagnenzeitraum abgelaufen ist.
5.11 Über den Verlauf der Kampagne wird der Werbekunde anhand des Verbrauchs des eingesetzten Kampagnenbudgets auf der Plattform informiert.
6. Werbemittelgestaltung
6.1 Die Freigabe der Werbemittel obliegt Schwarz Media. Auf Wunsch des Werbekunden ist Schwarz Media bereit, ihn bei der Ausgestaltung der Werbemittel zu beraten und entsprechende Empfehlungen für die Kampagne abzugeben.
6.2 Die Einzelheiten der Empfehlungen sind zwischen den Parteien individuell abzustimmen.
7. Vergütung; Abrechnung
7.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich auf Grundlage der während des Betrachtungszeitraums tatsächlich angefallenen Werbeeinblendungen bzw. Produktverkäufe nach Werbeeinblendung bzw. Nutzerinteraktionen mit der Anzeige. Der Preis für die insoweit maßgeblichen CPM bzw. CPA bzw. CPC entspricht dabei dem vom Werbekunden innerhalb der Annahmefrist zuletzt abgegebenen Gebot.
7.2 Die Abrechnung erfolgt spätestens nach Ablauf des in dem Auftrag aufgeführten Zeitraums (vom Werbekunden angegebener Kampagnenzeitraum); dieser Zeitraum entspricht dem Leistungszeitraum. Schwarz Media ist berechtigt, während des Kampagnenzeitraums Abschlagszahlungen anzufordern. Sofern Abschlagszahlungen angefordert werden, erstellt Schwarz Media zum Ablauf des Kampagnenzeitraums eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen.
7.3 Der Anspruch auf Vergütung bleibt von Umständen, die die Leistungspflicht des Endkunden nachträglich beseitigen (z.B. Rücktritt, Gewährleistungsrechte), oder einer Nichtleistung des Endkunden unberührt.
7.4 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet Schwarz Media keinen bestimmten Erfolg der Werbekampagnen.
8. Werbeeffizienz
8.1 Eines der zentralen Paradigmen der Plattform ist die Maximierung der Werberelevanz für den Konsumenten und somit das Erzielen der bestmöglichen Werbeeffizienz für den Werbetreibenden bezüglich zentraler Messgrößen. Daher berechnet Schwarz Media im Vorfeld jeder Werbeausspielung wie attraktiv die Werbung im Kontext der beworbenen Produkte für den individuellen Konsumenten sind.
8.2 Zentraler Indikator für Attraktivität ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Konsument eines in der Anzeige beworbenen Produkte kauft - also auf den Inhalt der Werbeanzeige im Sinne einer eindeutig zuordbaren Attribution positiv reagiert.
8.3 In die Berechnung des Relevanz-Scores erfolgt durch einen Algorithmus, in den unter anderem, jedoch nicht ausschließlich folgende Faktoren einfließen:
- Vorkäufe des Konsumenten der beworbenen Produkte
- Vorkäufe des Konsumenten von anderen Produkten derselben Kategorie der beworbenen Produkte
- Vorkäufe des Konsumenten von Komplimenten oder Substituten der beworbenen Produkte
- Interesse des Konsumenten an zentralen Eigenschaften der beworbenen Produkte
- Generelle Reagibilität des Konsumenten auf Werbeanzeigen
- Generelle oder produktspezifische Preiselastizität des Konsumenten
- Aktuelle Bevorratung des Konsumenten mit den beworbenen Produkten oder deren Substituten.
8.4 Aus dieser Berechnung leitet Schwarz Media einen sog. Relevanz-Score für die Anzeige bei jedem Konsumenten individuell ab. Der Relevanz-Score moduliert somit die Erfolgswahrscheinlichkeit der Anzeige in der Erstpreisauktion um den jeweiligen Anzeigenplatz des Konsumenten. Ziel dieses Vorgehens ist die Maximierung der Werberelevanz für den Konsumenten, und somit die Erzielung der Schwarz Media größtmöglichen Werbeeffizienz für den Werbetreibenden.
9. Rechnungstellung
Die nach Ziff. 7 berechnete Vergütung ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto oder ähnlichen Rabatten zahlbar.
10. Unzulässige Werbeinhalte
10.1 Vom Werbekunden eingesetzte Werbeinhalte dürfen 10.1 nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen.
10.2 Schwarz Media ist berechtigt, die Durchführung einer Schwarz Media geschuldeten Anzeigenschaltung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Anzeige besteht. Der Werbekunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen einer alternativen, unbedenklichen Anzeige abwenden.
10.3 Innerhalb der Anzeige darf der Werbekunde lediglich sein Unternehmen oder solche Produkte bewerben, die zum Zeitpunkt der gebuchten Kampagne im Sortiment des Unternehmens stehen und auch von Gesellschaften der Schwarz Gruppe vertrieben werden.
10.4 Eine Verlinkung der Anzeige auf sowie ein Embedding der Anzeige in externe Kanäle ist generell unzulässig.
10.5 Ohne gesonderte Freigabe in Textform durch Schwarz Media ist die Nutzung der gebuchten Werbeflächen für die Bewerbung folgender Produktkategorien unzulässig:
- Alkohol
- Sexualhygiene
11. Rechteeinräumung; Garantieerklärung
11.1 Der Werbekunde räumt Schwarz Media zeitlich, inhaltlich und territorial alle etwaigen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem Umfang ein, wie sie für die Verwertung der Anzeige auf den jeweiligen Werbekanälen erforderlich sind und garantiert mit Einstellung seiner Kampagne auf der Plattform, Berechtigter dieser Rechte zu sein einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung an Schwarz Media.
11.2 Der Werbekunde garantiert mit Einstellung seiner vertragsgemäße Schaltung der über die Plattform von ihm erstellten und der Schwarz Media zur Schaltung vor- gelegten Anzeige weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt.
11.3 Der Werbekunde garantiert weiterhin, dass er sämtliche zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmäßig erworben hat.
11.4 Der Werbekunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige, insbesondere markenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.
11.5 Schwarz Media ist nicht verpflichtet, die in der Anzeige enthaltenen, vom Werbekunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werbekunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
12. Freistellungserklärung
Sollte Schwarz Media infolge der Schaltung einer vom Werbekunden gebuchten Anzeige von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird der Werbekunde Schwarz Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen.
13. Bereitstellung und Prüfung der Werbemittel
13.1 Der Werbekunde wird Schwarz Media die Schwarz gewünschte Anzeige einschließlich aller weiteren erforderlichen Informationen spätestens drei Werktage vor Beginn der gebuchten Kampagne über die Plattform bereitstellen.
13.2 Schwarz Media wird die eingereichte Anzeige in gestalterischer Hinsicht prüfen und behält sich das Recht vor, sie in Absprache mit dem Werbekunden zu design bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben von Schwarz Media ist Schwarz Media berechtigt, die Anzeige abzulehnen.
14. Schieberecht
Kann Schwarz Media aus Gründen der Warenverfügbarkeit die Schaltung der Anzeige nicht innerhalb des gebuchten Zeitraumes durchführen, ist sie berechtigt, die Anzeige zum nächstmöglichen aus dem Werbekalender ersichtlichen Termin zu schalten, ohne dass dies eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt.
15. Haftung
Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften.
16. Pflichten des Werbekunden
16.1 Der Werbekunde wird die für die Plattform erforderlichen Zugangsdaten vertraulich behandeln.
16.2 Der Werbekunde wird sämtliche für den Zugriff erforderliche Zugangsdaten und Passwörter vertraulich behandeln und geeignete Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen. Sofern der Werbekunde Kenntnis über einen Verlust seiner Zugangsdaten und Passwörter oder darüber erlangt, dass Dritte Zugriff auf diese erhalten haben, ist Schwarz Media hierüber unverzüglich zu informieren.
16.3 Sofern eine Agentur für den Werbekunden handelt, sichert die Agentur zu und gewährleistet, dass die Agentur im Namen des Werbekunden handelt und befugt ist, den Werbekunden an diese Nutzungsbedingungen zu binden und dass alle Handlungen der Agentur im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rahmen einer solchen Vertretung erfolgen.
16.4 Der Werbekunde ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Zugangsdaten, seines Nutzerkontos und seiner sonstigen Daten zu ergreifen. Insbesondere hat der Werbekunde
- sein Nutzerkonto vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und seine Zugangsdaten nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben,
- sämtliche Zugangsversuche zur Plattform – sowohl berechtigt als auch unberechtigt – zu überwachen.
17. Aussetzung von Leistungen
17.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Nutzung der Plattform jederzeit ganz oder teilweise auszusetzen, soweit Schwarz Media eine solche Aussetzung aufgrund
- des Verdachts eines Verstoßes des diese Werbekunden Nutzungsbedingungen oder einer sonst gegen missbräuchlichen Werbekunden,
- einer Bedrohung der Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform oder von Inhalten und Daten von Werbekunden,
- von Wartungsarbeiten an der Plattform, oder
- einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung
17.2 Schwarz Media ist berechtigt Kampagnen‚ vorübergehend auszusetzen und das Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, sollte sich der Werbekunde in Zahlungsverzug befinden.
18 Verfügbarkeit der Plattform
18.1 Die Plattform ist webbasiert und kann über die‚ gebräuchlichsten Webbrowser, einschließlich der aktuellen Versionen von Firefox, Safari, Edge und Chrome, aufgerufen werden. Die Plattform wird von einem Drittanbieter betrieben.
18.2 Es wird keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und von Daten übernommen. Die Erreichbarkeit der Plattform kann aufgrund von Wartungsarbeiten oder internetbedingten Störungen eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein. Eine Haftung für durch technisch Datenverluste, die durch eine regelmäßige Datensicherung durch Werbekunde hätten vermieden werden können, abgebrochene bedingte Ausfälle verursachte Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
19. Änderung dieser Nutzungsbedingungen
Schwarz Media ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund der Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, für den Werbekunden zumutbar ist und der Werbekunde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Schwarz Media wird den Werbekunden über die Änderung dieser Nutzungsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform oder über die Plattform in Kenntnis setzen. Die Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Werbekunde den Änderungen nicht innerhalb der Ankündigungsfrist ab Zugang der Benachrichtigung schriftlich oder in Text- form oder über die Plattform widerspricht. Schwarz Media wird den Werbekunden auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines fehlenden Widerrufs in der Mitteilung hinweisen.
20. Kündigung
Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Aktivierung des Nutzer-kontos und endet mit Kündigung des Nutzungsverhältnisses. Jede Partei ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen in Textform zu kündigen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende von laufenden Kampagnen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durch- führbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Für Lücken gilt dies entsprechend.
21.2 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.
21.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) von drei gemäß der ICC-Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten end- gültig entschieden. Das beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
21.4 Diese Nutzungsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.