App AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Schwarz Media GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, HRB 760400 ("Schwarz Media") und dem Werbekunden ergeben sich aus diesen Nutzungsbedingungen, soweit nicht abweichend vereinbart.

1.2 Die Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Werbekunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwarz Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn Schwarz Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung vom Werbekunden annimmt.

1.3 Die Nutzungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Werbekunden bezogen auf den Leistungsgegenstand.

2. Definitionen

2.1 „Auftrag“ meint einen Vertrag zwischen dem Werbekunden und Schwarz Media über die Durchführung von Medialeistungen.

2.2 „Ads requested“ meint eine durch den jeweiligen Werbekanal bei der Plattform angeforderte Anzeige.

2.3 „Bannerwerbung“ meint Anzeigen, die das Unternehmen des Werbekunden selbst sowie bestimmte Produkte des Werbekunden bewerben und auf entsprechende Angebote oder eine Brand Page innerhalb der Werbekanäle verlinkt ist.

2.4 „Couponwerbung“ meint Anzeigen, die ein bestimmtes Produkt des Werbekunden bewirbt, das von registrierten Endkunden zu einem Vorzugspreis in den Filialen der Lidl- /oder Kaufland- Unternehmensgruppe oder online eingelöst werden können.

2.5 CPA: Cost per Action. Action ist definiert als Kauf eines Artikels, registriert über das Kassensystem in Filialen der Lidl-/oder Kaufland Unternehmensgruppe bei Ausspielung oder Click auf das eingeblendete Werbemittel innerhalb des Kampagnenzeitraums mit einem 14-tägigen Attributionsfenster. Mehrfache Produktkäufe fließen in die Berechnung des CPA ein. Cost ist definiert als Preis je Action. Bei CPA- Kampagnen werden die Impressions als ads requested oder rendered Impressions bei der Ausspielung berücksichtigt und erst mit Abverkauf des beworbenen Produkts als Werbeleistung abgerechnet.

2.6 CPM: Kosten pro 1000 ausgespielte Werbemittel meint die Kosten pro 1000 sichtbare Werbemittel. Werbemittel sind als sichtbar definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder der App zu sehen ist.

2.7 CPC: Kosten pro Click ist der vom Werbekunden für den Click eines Nutzers auf ein Werbemittel zuzahlende Preis. Bei CPC-Kampagnen werden die Impressions als ads requested oder rendered Impressions bei der Ausspielung berücksichtigt und erst mit dem Click auf das Werbemittel als Werbeleistung abgerechnet.

2.8 “Rendered Impressions” meint eine durch den jeweiligen Werbekanal geladene aber noch nicht gesehene Anzeige.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Schwarz Media gewährt dem Werbekunden Zugang zur Werbeplattform der Schwarz Media GmbH („Plattform“). Diese beinhaltet einen grundsätzlich für 12 Wochen gültigen Werbekalender, in dem alle für eine bestimmte Warengruppe und für einen bestimmten Werbeflächen Zeitraum verfügbaren digitalen – u.a. in der „Lidl Plus App“, (bezeichnet als „Werbekanal“) - aufgeführt sind. Schwarz Media behält sich vor, den Werbekalender kurzfristig zu überarbeiten.

3.2 Der Werbekunde ist berechtigt, auf Grundlage des im Werbekalender für eine bestimmte Warengruppe vorgegebenen Zeitraums unter Angabe eines Produkts, einer präferierten Zielgruppe, der Anzeigenform und der gewünschten Dauer der Bewerbung eine entsprechende Kampagne auf der Plattform anzulegen und Gebote für die Schaltung der entsprechenden Anzeige auf den Werbeflächen abzugeben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für die deutsche Plattform.

3.3 Sobald der Werbekalender online bereitgestellt wird, kann der Werbekunde die gewünschte Kampagne durch Schwarz Media erstellen lassen. Erfolgt die kampagnenrelevante Abstimmung zu den beworbenen Waren später als acht Wochen vor ihrem geplanten Start, kann eine zusätzliche Warenverfügbarkeit für das zu bewerbende Produkt nicht sichergestellt werden. Schwarz Media ist daher berechtigt, den Umfang der gewünschten Werbeschaltung im Falle beschränkter Warenverfügbarkeit gegebenenfalls im Hinblick auf das Ausspielungsvolumen zu reduzieren.

3.4 Vorbehaltlich von Ziff. 3.6 und sofern und soweit der Werbekunde das Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 innehat, verpflichtet sich Schwarz Media, für das gewählte Produkt und den betreffenden Zeitraum eine auf die gewählte Zielgruppe ausgerichtete Anzeige auf den ausgewiesenen Werbeflächen zu schalten.

3.5 Je nach Verfügbarkeit kann die Anzeige unter anderem als Bannerwerbung oder als Couponwerbung („Anzeigeformen“) entsprechend der Vorgaben durch Schwarz Media ausgestaltet werden.

3.6 Der Werbekunde verpflichtet sich, die von Schwarz Media übermittelten CI-Vorgaben für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeigen einzuhalten („Vorgaben“). Der Werbekunde trägt die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeige und die Einhaltung der Vorgaben. Schwarz Media behält sich vor, Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen und wird den Werbekunden darüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

3.7 Unabhängig von den im Werbekalender angebotenen Werbeflächen behält es sich Schwarz Media jederzeit vor, Werbeflächen an den Werbekunden zum Festpreis über die Plattform zu offerieren.

3.8 Festplatzierungen werden abhängig von der Kampagnenart als rendered Impressions oder als sichtbare Impression definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder der App zu sehen ist.

4. Verdecktes Bieterverfahren

4.1 Klarstellend halten die Parteien fest, dass Schwarz Media den in Ziff. 3 beschriebenen Zugang zur Plattform und das Recht, auf verfügbare Werbeflächen zu bieten, unter denselben Bedingungen auch anderen Vertragspartnern vertraglich eingeräumt hat. Dem Werbekunden ist bewusst, dass sein Gebot von diesen Vertragspartnern entsprechend dem in Ziff. 5 beschriebenen Verfahren überboten werden kann und das maßgebliche Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 zudem unter Berücksichtigung einer individuell von Schwarz Media bestimmten Werbeeffizienz in Echtzeit ermittelt wird.

4.2 Schwarz Media sichert dem Werbekunden jedoch zu, dass sein Gebot verdeckt erfolgt und den anderen Vertragspartnern weder die Identität des Werbekunden noch die Höhe seines Angebots offengelegt werden.

5. Ablauf des Bieterverfahrens

5.1 Indem Schwarz Media eine buchbare Werbefläche für eine bestimmte Warengruppe und einen bestimmten Zeitraum in den Werbekalender einstellt, gibt sie ein verbindliches Angebot über die Bereitstellung dieser Werbefläche sowie die Schaltung der vom Werbekunden gewünschten Anzeige unter Berücksichtigung der gewählten Zielgruppe ab.

5.2 Die Annahmefrist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann, endet drei Werktage vor dem geplanten Beginn der Kampagne. Der Werbekunde ist bis zum Ablauf der Annahmefrist jederzeit berechtigt, ein bereits abgegebenes Gebot zu erhöhen.

5.3 Als vertragliche Gegenleistung legt Schwarz Media einen Startpreis fest, der je nach gewähltem Werbeformat zu vergüten ist.

5.4 Die jeweils aktuell geltenden Startpreise ergeben sich aus dem Auftrag. Die Festpreise für sonstige, nicht nach dem Bieterverfahren ermittelte Kampagnen im Sinne von Ziff. 3.7 ergeben sich ebenfalls aus dem aktuell geltenden Auftrag.

5.5 Schwarz Media ist berechtigt, die Preisliste für die Zukunft - durch Mitteilung der neuen Preisliste in Textform - anzupassen. Die angepasste Preisliste gilt nicht für bereits eingestellte oder gestartete Kampagnen.

5.6 Mit Anlage seiner Kampagne auf der Plattform und der damit verbundenen Abgabe eines mindestens dem Startpreis entsprechenden Gebots durch Betätigung der entsprechenden Schaltfläche nimmt der Werbekunde das jeweilige Angebot der Schwarz Media verbindlich an. Die Annahme erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Werbekunde zum Zeitpunkt der gewünschten Werbeschaltung das Höchstgebot im Sinne von Ziff. 5.7 innehat. Insoweit findet durch Schwarz Media eine minutengenaue Echtzeitauswertung statt. Soweit ein anderer Vertragspartner für den gesamten Kampagnenzeitraum oder Teile davon das Höchstgebot innehat oder es auf ihn übergeht, hat der Werbekunde keinen Anspruch auf Schaltung seiner jeweiligen Anzeige.

5.7 Höchstgebot im Sinne dieses Vertrages ist dasjenige innerhalb der Annahmefrist abgegebene Gebot, bei welchem der gebotene Geldbetrag im Verhältnis zur von Schwarz Media jeweils erwarteten Werbeeffizienz am höchsten ist. Die Werbeeffizienz bemisst sich danach, wie relevant und nützlich die Schaltung der Anzeige für den Werbekunden ist. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Werbeeffizienz ergeben sich aus Ziff. 8.

5.8 Klarstellend halten die Parteien fest, dass ein Bieterwettbewerb nur Werbekunden und die eines anderen Vertragspartners sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt und Zeitraum der gewünschte Werbeausspielung als auch hinsichtlich der gewählten Zielgruppe und Anzeigeform überschneiden.

5.9 Der Werbekunde ist nicht berechtigt, innerhalb des vereinbarten Kampagnenzeitraums sein Gebot zurückzunehmen.

5.10 Soweit zugunsten des Werbekunden gemäß dem Bieterverfahren nach den Ziff. 5.1 bis 5.9 ein Anspruch auf Schaltung seiner Anzeige entstanden ist, wird die Kampagne im entsprechenden Zeitraum in Gang gesetzt. Die Werbeschaltung endet spätestens dann, wenn das vom Werbekunden für die betreffende Kampagne vorgesehene Budget („Kampagnenbudget“) erschöpft ist, oder der vereinbarte Kampagnenzeitraum abgelaufen ist.

5.11 Über den Verlauf der Kampagne wird der Werbekunde anhand des Verbrauchs des eingesetzten Kampagnenbudgets auf der Plattform informiert.

6. Werbemittelgestaltung

6.1 Die Freigabe der Werbemittel obliegt Schwarz Media. Auf Wunsch des Werbekunden ist Schwarz Media bereit, ihn bei der Ausgestaltung der Werbemittel zu beraten und entsprechende Empfehlungen für die Kampagne abzugeben.

6.2 Die Einzelheiten der Empfehlungen sind zwischen den Parteien individuell abzustimmen.

7. Vergütung; Abrechnung

7.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich auf Grundlage der während des Betrachtungszeitraums tatsächlich angefallenen Werbeeinblendungen bzw. Produktverkäufe nach Werbeeinblendung bzw. Nutzerinteraktionen mit der Anzeige. Der Preis für die insoweit maßgeblichen CPM bzw. CPA bzw. CPC entspricht dabei dem vom Werbekunden innerhalb der Annahmefrist zuletzt abgegebenen Gebot.

7.2 Die Abrechnung erfolgt spätestens nach Ablauf des in dem Auftrag aufgeführten Zeitraums (vom Werbekunden angegebener Kampagnenzeitraum); dieser Zeitraum entspricht dem Leistungszeitraum. Schwarz Media ist berechtigt, während des Kampagnenzeitraums Abschlagszahlungen anzufordern. Sofern Abschlagszahlungen angefordert werden, erstellt Schwarz Media zum Ablauf des Kampagnenzeitraums eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen.

7.3 Der Anspruch auf Vergütung bleibt von Umständen, die die Leistungspflicht des Endkunden nachträglich beseitigen (z.B. Rücktritt, Gewährleistungsrechte), oder einer Nichtleistung des Endkunden unberührt.

7.4 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet Schwarz Media keinen bestimmten Erfolg der Werbekampagnen.

8. Werbeeffizienz

8.1 Eines der zentralen Paradigmen der Plattform ist die Maximierung der Werberelevanz für den Konsumenten und somit das Erzielen der bestmöglichen Werbeeffizienz für den Werbetreibenden bezüglich zentraler Messgrößen. Daher berechnet Schwarz Media im Vorfeld jeder Werbeausspielung wie attraktiv die Werbung im Kontext der beworbenen Produkte für den individuellen Konsumenten sind.

8.2 Zentraler Indikator für Attraktivität ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Konsument eines in der Anzeige beworbenen Produkte kauft - also auf den Inhalt der Werbeanzeige im Sinne einer eindeutig zuordbaren Attribution positiv reagiert.

8.3 In die Berechnung des Relevanz-Scores erfolgt durch einen Algorithmus, in den unter anderem, jedoch nicht ausschließlich folgende Faktoren einfließen:

  • Vorkäufe des Konsumenten der beworbenen Produkte
  • Vorkäufe des Konsumenten von anderen Produkten derselben Kategorie der beworbenen Produkte
  • Vorkäufe des Konsumenten von Komplimenten oder Substituten der beworbenen Produkte
  • Interesse des Konsumenten an zentralen Eigenschaften der beworbenen Produkte
  • Generelle Reagibilität des Konsumenten auf Werbeanzeigen
  • Generelle oder produktspezifische Preiselastizität des Konsumenten
  • Aktuelle Bevorratung des Konsumenten mit den beworbenen Produkten oder deren Substituten.

8.4 Aus dieser Berechnung leitet Schwarz Media einen sog. Relevanz-Score für die Anzeige bei jedem Konsumenten individuell ab. Der Relevanz-Score moduliert somit die Erfolgswahrscheinlichkeit der Anzeige in der Erstpreisauktion um den jeweiligen Anzeigenplatz des Konsumenten. Ziel dieses Vorgehens ist die Maximierung der Werberelevanz für den Konsumenten, und somit die Erzielung der Schwarz Media größtmöglichen Werbeeffizienz für den Werbetreibenden.

9. Rechnungstellung

Die nach Ziff. 7 berechnete Vergütung ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto oder ähnlichen Rabatten zahlbar.

10. Unzulässige Werbeinhalte

10.1 Vom Werbekunden eingesetzte Werbeinhalte dürfen 10.1 nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen.

10.2 Schwarz Media ist berechtigt, die Durchführung einer Schwarz Media geschuldeten Anzeigenschaltung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Anzeige besteht. Der Werbekunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen einer alternativen, unbedenklichen Anzeige abwenden.

10.3 Innerhalb der Anzeige darf der Werbekunde lediglich sein Unternehmen oder solche Produkte bewerben, die zum Zeitpunkt der gebuchten Kampagne im Sortiment des Unternehmens stehen und auch von Gesellschaften der Schwarz Gruppe vertrieben werden.

10.4 Eine Verlinkung der Anzeige auf sowie ein Embedding der Anzeige in externe Kanäle ist generell unzulässig.

10.5 Ohne gesonderte Freigabe in Textform durch Schwarz Media ist die Nutzung der gebuchten Werbeflächen für die Bewerbung folgender Produktkategorien unzulässig:

  • Alkohol
  • Sexualhygiene

11. Rechteeinräumung; Garantieerklärung

11.1 Der Werbekunde räumt Schwarz Media zeitlich, inhaltlich und territorial alle etwaigen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem Umfang ein, wie sie für die Verwertung der Anzeige auf den jeweiligen Werbekanälen erforderlich sind und garantiert mit Einstellung seiner Kampagne auf der Plattform, Berechtigter dieser Rechte zu sein einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung an Schwarz Media.

11.2 Der Werbekunde garantiert mit Einstellung seiner vertragsgemäße Schaltung der über die Plattform von ihm erstellten und der Schwarz Media zur Schaltung vor- gelegten Anzeige weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt.

11.3 Der Werbekunde garantiert weiterhin, dass er sämtliche zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmäßig erworben hat.

11.4 Der Werbekunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige, insbesondere markenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.

11.5 Schwarz Media ist nicht verpflichtet, die in der Anzeige enthaltenen, vom Werbekunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werbekunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

12. Freistellungserklärung

Sollte Schwarz Media infolge der Schaltung einer vom Werbekunden gebuchten Anzeige von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird der Werbekunde Schwarz Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen.

13. Bereitstellung und Prüfung der Werbemittel

13.1 Der Werbekunde wird Schwarz Media die Schwarz gewünschte Anzeige einschließlich aller weiteren erforderlichen Informationen spätestens drei Werktage vor Beginn der gebuchten Kampagne über die Plattform bereitstellen.

13.2 Schwarz Media wird die eingereichte Anzeige in gestalterischer Hinsicht prüfen und behält sich das Recht vor, sie in Absprache mit dem Werbekunden zu design bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben von Schwarz Media ist Schwarz Media berechtigt, die Anzeige abzulehnen.

14. Schieberecht

Kann Schwarz Media aus Gründen der Warenverfügbarkeit die Schaltung der Anzeige nicht innerhalb des gebuchten Zeitraumes durchführen, ist sie berechtigt, die Anzeige zum nächstmöglichen aus dem Werbekalender ersichtlichen Termin zu schalten, ohne dass dies eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt.

15. Haftung

Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften.

16. Pflichten des Werbekunden

16.1 Der Werbekunde wird die für die Plattform erforderlichen Zugangsdaten vertraulich behandeln.

16.2 Der Werbekunde wird sämtliche für den Zugriff erforderliche Zugangsdaten und Passwörter vertraulich behandeln und geeignete Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen. Sofern der Werbekunde Kenntnis über einen Verlust seiner Zugangsdaten und Passwörter oder darüber erlangt, dass Dritte Zugriff auf diese erhalten haben, ist Schwarz Media hierüber unverzüglich zu informieren.

16.3 Sofern eine Agentur für den Werbekunden handelt, sichert die Agentur zu und gewährleistet, dass die Agentur im Namen des Werbekunden handelt und befugt ist, den Werbekunden an diese Nutzungsbedingungen zu binden und dass alle Handlungen der Agentur im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rahmen einer solchen Vertretung erfolgen.

16.4 Der Werbekunde ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Zugangsdaten, seines Nutzerkontos und seiner sonstigen Daten zu ergreifen. Insbesondere hat der Werbekunde

  • sein Nutzerkonto vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und seine Zugangsdaten nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben,
  • sämtliche Zugangsversuche zur Plattform – sowohl berechtigt als auch unberechtigt – zu überwachen.

17. Aussetzung von Leistungen

17.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Nutzung der Plattform jederzeit ganz oder teilweise auszusetzen, soweit Schwarz Media eine solche Aussetzung aufgrund

  • des Verdachts eines Verstoßes des diese Werbekunden Nutzungsbedingungen oder einer sonst gegen missbräuchlichen Werbekunden,
  • einer Bedrohung der Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform oder von Inhalten und Daten von Werbekunden,
  • von Wartungsarbeiten an der Plattform, oder
  • einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung

17.2 Schwarz Media ist berechtigt Kampagnen‚ vorübergehend auszusetzen und das Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, sollte sich der Werbekunde in Zahlungsverzug befinden.

18 Verfügbarkeit der Plattform

18.1 Die Plattform ist webbasiert und kann über die‚ gebräuchlichsten Webbrowser, einschließlich der aktuellen Versionen von Firefox, Safari, Edge und Chrome, aufgerufen werden. Die Plattform wird von einem Drittanbieter betrieben.

18.2 Es wird keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und von Daten übernommen. Die Erreichbarkeit der Plattform kann aufgrund von Wartungsarbeiten oder internetbedingten Störungen eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein. Eine Haftung für durch technisch Datenverluste, die durch eine regelmäßige Datensicherung durch Werbekunde hätten vermieden werden können, abgebrochene bedingte Ausfälle verursachte Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

19. Änderung dieser Nutzungsbedingungen

Schwarz Media ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund der Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, für den Werbekunden zumutbar ist und der Werbekunde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Schwarz Media wird den Werbekunden über die Änderung dieser Nutzungsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform oder über die Plattform in Kenntnis setzen. Die Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Werbekunde den Änderungen nicht innerhalb der Ankündigungsfrist ab Zugang der Benachrichtigung schriftlich oder in Text- form oder über die Plattform widerspricht. Schwarz Media wird den Werbekunden auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines fehlenden Widerrufs in der Mitteilung hinweisen.

20. Kündigung

Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Aktivierung des Nutzer-kontos und endet mit Kündigung des Nutzungsverhältnisses. Jede Partei ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen in Textform zu kündigen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende von laufenden Kampagnen.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durch- führbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Für Lücken gilt dies entsprechend.

21.2 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.

21.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) von drei gemäß der ICC-Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten end- gültig entschieden. Das beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

21.4 Diese Nutzungsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.

AGB Extended Audiences

A. Allgemeine Nutzungsbedingungen

1. Vorbemerkung

Die Schwarz Media GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, HRB 760400 („Schwarz Media“) ist für die Vermarktung von digitalen Werbeflächen der Schwarz Gruppe zuständig. Schwarz Media bietet Unternehmern iSv §14 BGB, welche die Lidl- oder Kaufland Unternehmensgruppe mit Produkten zum Verkauf im Lidl Online-Shop oder stationären Handel beliefern („Werbekunden“) die Möglichkeit, Medialeistungen zu buchen (u.a. im Online-Shop).

Zusätzlich bietet Schwarz Media Unternehmen iSv §14 BGB, die keine Vertragsbeziehung zu Gesellschaften der Schwarz Gruppe unterhalten, die Möglichkeit Digital Out of Home Kampagnen durchzuführen.

2. Definitionen

2.1 „CPM/TKP“ meint die Kosten pro 1000 ausgespielte Werbemittel. Der Anspruch auf Vergütung bleibt von Umständen, die die Leistungspflicht des Endkunden nachträglich beseitigen (z.B. Rücktritt, Gewährleistungsrechte) oder einer Nichtleistung des Endkunden unberührt.

2.2 „CPC - Kosten pro Click“ ist der vom Werbekunden für den Click eines Nutzers auf ein Werbemittel zu zahlende Preis.

2.3 „Click“ ist definiert auf als das userinitiierte Klicken auf das Werbemittel. Mehrfache Clicks werden separat abgerechnet.

2.4 „Digital Out of Home“ meint den Verkauf von Werbeplätzen auf digitalen Screens in und vor einer Filiale, deren Abrechnung auf Basis der getätigten Ausspielungen erfolgt.

2.5 „Festpreis“ meint einen vordefinierten Betrag, der unabhängig von etwaigen Clicks oder Ausspielungen von Werbemitteln ist.

2.6 „Auftrag“ meint einen Vertrag zwischen dem Werbekunden und Schwarz Media über die Durchführung von Medialeistungen auf bestimmten Digitalen Medien.

2.7 „Digitale Medien“ meint u.a. Webseiten, Apps, Plattformen, digitale Screens.

2.8 „Medialeistungen“ meint von Schwarz Media zu erbringende Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Werbeflächen und die Auslieferung von Werbemitteln in Digitalen Medien.

2.9 „Targeting“ meint das zielgerichtete Ausspielen von Werbemitteln anhand vordefinierter Kriterien wie bspw. Kategorien und Keywords.

2.10 „Werbemittel“meintInhalte,wiez.B.Bannerwerbung,Spots, Bilder und Sponsored Products, die auf Digitale Medien ausgeliefert werden.

3. Geltungsbereich

3.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Schwarz Media und dem Werbekunden ergeben sich aus diesen Nutzungsbestimmungen, soweit nicht abweichend vereinbart.

3.2 Die Nutzungsbestimmungen, gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Nutzungsbestimmungen des Werbekunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwarz Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Nutzungsbestimmungen gelten auch dann, wenn Schwarz Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung vom Werbekunden annimmt.

3.3 Die Nutzungsbestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Werbekunden bezogen auf den Leistungsgegenstand

4. Leistungsgegenstand

4.1 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Kampagnen mit vordefiniertem Targeting zu erstellen und Werbeflächen zu buchen, um mittels Sponsored Products ihre in Digitalen Medien angebotenen Produkte an besonders hervorgehobener Stelle zu bewerben.

4.2 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Werbeflächen zu buchen, um mittels Bannerwerbung ihre im Lidl Online-Shop und Kaufland Marktplatz oder stationären Verkauf angebotenen Produkte in Digitalen Medien zu bewerben.

4.3 Werbekunden haben die Möglichkeit unter anderem die Laufzeit der Kampagne, das entsprechende Gesamtbudget, welches sie hierfür aufwenden möchten, sowie die entsprechenden Kategorien, bei welchen ihre Anzeigen erscheinen sollen und ggf. Keywords in der Auftrag festzulegen.

4.4 Das Ausspielen der Werbung setzt eine Verfügbarkeit der beworbenen Produkte im Lidl Online Shop und Kaufland Marktplatz oder stationären Verkauf während der Kampagnenlaufzeit voraus.

4.5 Sponsored Products und Bannerwerbung enthalten Anzeigen, die den Werbekunden selbst sowie bestimmte Produkte des Werbekunden bewerben und über einen klickbaren Link mit dem entsprechenden Produktangebot oder einer Landingpage (u.a. Markenseite, Angebotsseite) des Werbekunden verbunden ist.

4.6 Das Ausspielen der Sponsored Products erfolgt gemäß des CPC bzw. CPM basierten Bieterverfahrens. Für die Ausspielung ist der von einem Werbekunden im Rahmen seines Clickpreis-Gebotes hinterlegte CPC maßgebend, den ein Werbekunde für das Anklicken seines Werbemittels maximal zu zahlen bereit ist.

4.7 Für die Ausspielung der Bannerwerbung ist das von einem Werbekunden hinterlegten CPM-Preis Gebot maßgebend, den ein Werbekunde für tausend Sichtkontakte zu zahlen bereit ist. Die Ausspielung der Bannerwerbung ist ebenfalls nach Absprache auf Festpreis möglich.

4.8 Die Position und der Rang der Sponsored Products und Bannerwerbung liegt im Ermessen von Schwarz Media. Dies kann insbesondere durch eine Platzierung auf der ersten Seite der Suchergebnisse oder Produktdetailseiten auf Digitalen Medien geschehen.

4.9 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbeleistungen auch durch Dritte zu erbringen, beziehungsweise Dritte mit der Erbringung der Werbeleistungen beziehungsweise der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

5. Abschluss von Verträgen

5.1 Die Durchführung der Medialeistungen erfolgt auf Basis einer Auftrag, welche mindestens der Textform bedarf. Die Auftrag enthält u.a. die, in dem vereinbarten Zeitraum und ggf. bis zu einem bestimmten maximalen Gesamtbudget, zu erbringenden Medialeistungen sowie die zu zahlende Vergütung.

5.2 Eine bestimmte Anzahl von ausgespielten Werbemitteln oder Clicks oder ein sonstiger Leistungserfolg ist nur geschuldet, wenn dies in der jeweiligen Auftrag vereinbart ist.

6. Vergütung; Abrechnung

6.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich nach der gewählten Art der Kampagne, dem Gesamtbudget und auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Werbeeinblendungen bzw. Clickzahl auf Werbeeinblendung oder nach Festpreis.

6.2 Der Werbekunde nimmt, wenn kein Festpreis vereinbart wurde, an einem Bieterverfahren teil, an dem auch Dritte teilnehmen können und bei welchem der vom jeweiligen Bieter im Rahmen seines Maximalpreis-Gebotes hinterlegte CPC/CPM maßgebend ist, den ein Bieter für das Anklicken oder Ausspielen seines Werbemittels zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer maximal zu zahlen bereit ist und der in jedem Fall über dem jeweils aktuell gültigen Mindestgebot liegen muss. Die Vergütung richtet sich dabei nach dem sogenannten Second-Price Auction Prinzip, d.h. wird das Werbemittel des Bieters angeklickt, wird dafür eine Vergütung in Höhe des zweithöchsten abgegebenen Gebotes + 0,01 Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig.

6.3 Der Abrechnung liegen die von Schwarz Media vorgelegten Berichte über die Zahl der Werbeeinblendungen bzw. der Clickzahl auf Werbeeinblendung zugrunde. Die Richtigkeit dieser Dokumentation wird vermutet, solange der Werbekunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Die Abrechnung erfolgt spätestens nach Ablauf des in der Auftrag aufgeführten Zeitraums (vom Werbekunden angegebener Kampagnenzeitraum); dieser Zeitraum entspricht dem Leistungszeitraum. Schwarz Media ist berechtigt, während des Kampagnenzeitraums Abschlagszahlungen anzufordern. Sofern Abschlagszahlungen angefordert werden, erstellt Schwarz Media zum Ablauf des Kampagnenzeitraums eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen.

6.4 Die nach Ziff. 6.1 berechnete Vergütung ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto oder ähnlichen Rabatten zahlbar.

7. Werbemittel

7.1 Schwarz Media stellt dem Werbekunden zur Erstellung der Werbemittel entsprechende Informationen und Spezifikationen zur Verfügung.

7.2 Die Erstellung der Werbemittel erfolgt durch den Werbekunden und wird mit Schwarz Media abgestimmt und freigegeben.

7.3 Der Werbekunde stellt Schwarz Media die Werbemittel und entsprechenden Informationen und Materialien fristgerecht zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt mindestens 10 Kalendertage vor der Schaltung des Werbemittels.

7.4 Der Werbekunde verpflichtet sich, die von Schwarz Media übermittelten CI-Vorgaben für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeigen einzuhalten („Vorgaben“). Der Werbekunde trägt die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeige und die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, jugendschutz-rechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht. Schwarz Media behält sich vor, Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen und wird den Werbekunden darüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

7.5 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z. B. mit „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen.

8. Unzulässige Werbeinhalte

8.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Werbemittel besteht. Der Werbekunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen eines alternativen, rechtskonformen Werbemittels abwenden.

8.2 Eine Verlinkung der Werbemittel auf sowie ein Embedding der Werbemittel in externe Kanäle ist generell unzulässig.

9. Rechteeinräumung

9.1 Der Werbekunde räumt Schwarz Media zeitlich, inhaltlich und territorial alle etwaigen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem Umfang ein, wie sie für die Verwertung der Werbemittel auf den jeweiligen Werbekanälen erforderlich sind, einschließlich des Rechtes zur Übertragung und Unterlizenzierung.

9.2 Der Werbekunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmäßig erworben hat und zur Weiterübertragung an Schwarz Media berechtigt ist.

9.3 Schwarz Media ist nicht verpflichtet, die in den Werbemitteln enthaltenen, vom Werbekunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werbekunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

9.4 Sollte Schwarz Media infolge der Schaltung eines Werbemittels von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird der Werbekunde Schwarz Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen, es sei denn, der Werbekunde hat den Mangel nicht zu vertreten.

9.5 Schwarz Media ist widerruflich berechtigt die von dem Werbekunden bereitgestellten Werbemittel auch für Werbezwecken von Gesellschaften der Schwarz Gruppe, bspw. auf Webseiten oder Präsentationen unentgeltlich zu nutzen.

10. Kündigung

10.1 DerWerbekundeistberechtigteineAuftragbiseinschließlich 14 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen. Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 14 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 50 % der in der jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.

10.2 Schwarz Media ist berechtigt eine Auftrag bis einschließlich 30 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

11. Haftung

11.1 SchwarzMediahaftetnachdengesetzlichenVorschriftenauf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 UnbeschadetderRegelungeninvorstehenderZiff.11.1haftet Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Werbekunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und die vertragswesentliche Rechtspositionen von Schwarz Media schützen. In diesem Fall ist die Haftung von Schwarz Media auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung von Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

12.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) von drei gemäß der ICC-Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten endgültig entschieden. Das beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

12.3 Diese Nutzungsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.

B Besondere Nutzungsbedingungen DOOH

Bei Digital Out of Home geltend ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Leistungsgegenstand

1.1. Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Kampagnen zu buchen, die auf den digitalen Screens in oder vor den Filialen ausgespielt werden.

1.2. Die Auswahl der Medialeistungen und Werbekunden liegt im alleinigen Ermessen von Schwarz Media. Der Werbekunde ist nicht berechtigt einen Ausschluss von anderen Werbekunden oder deren Werbemittel zu verlangen.

1.3. Die Ziffern 4.1 bis 4.8 aus Teil A finden keine Anwendung.

2. Vergütung

2.1. Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich nach der gewählten Laufzeit der Kampagne, dem Gesamtbudget und auf Grundlage des TKPs oder nach Festpreis.

2.2. Die Ziffer 6.2 aus Teil A finden keine Anwendung.

3. Werbemittel

3.1. Die Werbemittel werden von Schwarz Media freigegeben.

3.2. Schwarz Media schuldet keine bestimmte Anzahl an digitalen Screens oder Filialen, auf denen die Werbemittel ausgespielt werden. Etwaige im Auftrag angegebene Werte sind lediglich ungefähre Richtwerte.

4. Unzulässige Werbeinhalte

4.1. Dem Werbekunden ist es untersagt Werbung für Artikel und Unternehmen, die gegen die rechts- und sozialethischen Grundsätze oder guten Sitten verstoßen, zu schalten.

4.2. Die Ziffer 8.2 aus Teil A finden keine Anwendung.

5. Kündigung

5.1. Der Werbekunde ist berechtigt eine Buchung bis einschließlich 42 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 42 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 50 % der in der jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.
  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 24 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 75 % der in der jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.
  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 10 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 100 % der in der jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.

5.2 Schwarz Media ist berechtigt eine Auftrag bis einschließlich 30 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

5.3 Die Ziffer 10 aus Teil A findet keine Anwendung.

Website und E-Shop im Self-Service

1. Präambel

1.1 Die Schwarz Media GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, HRB 760400 („Schwarz Media“) ist für die Vermarktung von digitalen Werbeflächen der Schwarz Gruppe zuständig. Schwarz Media bietet Unternehmen iSv §14 BGB („Werbekunden“) die Möglichkeit, Medialeistungen zu buchen.

1.2 Zur Buchung dieser Werbemittel stellt Schwarz Media Werbekunden die Nutzung der Plattform „PromoteIQ“ („Plattform“) zur Verfügung. Mit der Zurverfügungstellung der Plattform wird den Werbekunden die Möglichkeit gegeben, digitale Werbeflächen in unterschiedlichen Werbekanälen zur Vermarktung ihrer Produkte zu buchen.

1.3 Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung der Plattform und Buchung von Werbeflächen durch Werbekunden. Mit Aktivierung des Nutzerkontos in der Plattform erklärt sich der Werbekunde mit der Geltung der Nutzungsbedingungen einverstanden.

1.4 Die Nutzungsbestimmungen, gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Nutzungsbestimmungen des Werbekunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwarz Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Nutzungsbestimmungen gelten auch dann, wenn Schwarz Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung gegenüber dem Werbekunden erbringt.

1.5 Die Nutzungsbestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Werbekunden bezogen auf den Leistungsgegenstand

2. Definitionen

2.1 „Ads requested“ meint ein durch die Digitalen Medien bei der Plattform angefordertes Werbemittel.

2.2 „CPM/TKP“ meint die Kosten pro 1000 sichtbare Werbemittel. Werbemittel sind als sichtbar definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder der App zu sehen ist.

2.3 „CPC - Kosten pro Click“ ist der vom Werbekunden für den Click eines Nutzers auf ein Werbemittel zu zahlende Preis. Bei CPC-Kampagnen werden die Impressions als ads requested oder rendered Impressions bei der Ausspielung berücksichtigt und erst mit dem Click auf das Werbemittel als Werbeleistung abgerechnet.

2.4 „Click“ ist definiert als das userinitiierte Klicken auf das Werbemittel. Mehrfache Clicks werden separat abgerechnet.

2.5 „Festpreis“ meint einen vordefinierten Betrag, der unabhängig von etwaigen Clicks oder Ausspielungen von Werbemitteln ist. Festplatzierungen werden abhängig von der Kampagnenart als rendered Impressions oder als sichtbare Impression definiert, deren Fläche zu mindestens 50% für mindestens eine Sekunde im Browserfenster oder in der App zu sehen ist.

2.6 „Digitale Medien“ meint u.a. Webseiten, Apps, Plattformen.

2.7 „Medialeistungen“ meint von Schwarz Media zu erbringende Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Werbeflächen und die Auslieferung von Werbemitteln in Digitalen Medien.

2.8 „Rendered Impression“ meint ein durch die Digitalen Medien geladenes aber nicht gesehenes Werbemittel.

2.9 „Targeting“ meint das zielgerichtete Ausspielen von Werbemitteln anhand vordefinierter Kriterien wie bspw. Kategorien und Keywords.

2.10 „Werbemittel“ meint Inhalte, wie z.B. Bannerwerbung, Spots, Bilder und Sponsored Products, die auf Digitale Medien ausgeliefert werden.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Kampagnen mit vordefiniertem Targeting zu erstellen und Werbeflächen zu buchen, um mittels Sponsored Products ihre in Digitalen Medien angebotenen Produkte an besonders hervorgehobener Stelle zu bewerben.

3.2 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Werbeflächen zu buchen, um mittels Bannerwerbung ihre im Lidl Online-Shop oder stationären Verkauf angebotenen Produkte in Digitalen Medien zu bewerben.

3.3 Werbekunden haben die Möglichkeit unter anderem die Laufzeit der Kampagne, das entsprechende Gesamtbudget, welches sie hierfür aufwenden möchten, sowie die entsprechenden Kategorien, bei welchen ihre Anzeigen erscheinen sollen und ggf. Keywords in der Plattform festzulegen.

3.4 Das Ausspielen der Werbung setzt eine Verfügbarkeit der beworbenen Produkte im Lidl Online Shop oder stationären Verkauf während der Kampagnenlaufzeit voraus.

3.5 Sponsored Products und Bannerwerbung enthalten Anzeigen, die den Werbekunden selbst sowie bestimmte Produkte des Werbekunden bewerben und über einen klickbaren Link mit dem entsprechenden Produktangebot oder einer Landingpage (u.a. Markenseite, Angebotsseite) des Werbekunden verbunden ist.

3.6 Das Ausspielen der Sponsored Products erfolgt gemäß des CPC basierten Bieterverfahrens. Für die Ausspielung ist der von einem Werbekunden im Rahmen seines Click-Preis Gebotes hinterlegte CPC maßgebend, den ein Werbekunde für das Anklicken seines Werbemittels maximal zu zahlen bereit ist.

3.7 Für die Ausspielung der Bannerwerbung ist das von einem Werbekunden hinterlegten CPM-Preis Gebot maßgebend, den ein Werbekunde für tausend Sichtkontakte zu zahlen bereit ist. Die Ausspielung der Bannerwerbung ist ebenfalls nach Absprache auf Festpreis möglich.

3.8 Die Position und der Rang der Sponsored Products und Bannerwerbung liegt im Ermessen von Schwarz Media. Dies kann insbesondere durch eine Platzierung auf der ersten Seite der Suchergebnisse oder Produktdetailseiten auf Digitalen Medien geschehen.

3.9 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbeleistungen auch durch Dritte zu erbringen, beziehungsweise Dritte mit der Erbringung der Werbeleistungen oder der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

4. Registrierung/Abschluss von Verträgen

4.1 Schwarz Media legt auf Anfrage des Werbekunden ein Nutzerkonto auf der Plattform an. Nach erfolgreichem Anlegen des Nutzerkontos bekommt der Werbekunde eine Benachrichtigung per E-Mail und der Aufforderung, das Nutzerkonto zu aktivieren.

4.2 Um das Nutzerkonto zu aktivieren, muss der Werbekunde den Aktivierungslink, den der Werbekunde per E-Mail erhält, ausführen und für das Nutzerkonto ein Passwort vergeben, die Nutzungsbedingungen lesen und ihnen zustimmen sowie den Aktivierungsbutton anklicken.

4.3 Schwarz Media haftet nicht für Kampagnen, die von der Plattform aufgrund von Fehlern bei der Eingabe von Informationen in die Plattform durch oder für den Werbekunden ausgeführt werden (z.B. fehlerhafte Eingabe von Targeting- oder Budgetierungsinformationen).

5. Vergütung; Abrechnung

5.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich nach der gewählten Art der Kampagne, dem Gesamtbudget und auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Werbeeinblendungen bzw. Clickzahl auf Werbeeinblendung oder nach Festpreis.

5.2 Der Werbekunde nimmt, wenn kein Festpreis vereinbart wurde, an einem Bieterverfahren teil, an dem auch Dritte teilnehmen können und bei welchem der vom jeweiligen Bieter im Rahmen seines Maximalpreis-Gebotes hinterlegte CPC/CPM maßgebend ist, den ein Bieter für das Anklicken oder Ausspielen seines Werbemittels zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer maximal zu zahlen bereit ist und der in jedem Fall über dem jeweils aktuell gültigen Mindestgebot liegen muss. Die Vergütung richtet sich dabei nach dem sogenannten Second-Price Auction Prinzip, d.h. wird das Werbemittel des Bieters angeklickt, wird dafür eine Vergütung in Höhe des zweithöchsten abgegebenen Gebotes + 0,01 Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig.

5.3 Der Abrechnung liegen die von Schwarz Media vorgelegten Berichte über die Zahl der Werbeeinblendungen bzw. der Clickzahl auf Werbeeinblendung zugrunde. Die Richtigkeit dieser Dokumentation wird vermutet, solange der Werbekunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Der Leistungszeitraum für die Leistungserbringung von Schwarz Media gemäß Ziffer 3 ist der Kalendermonat und wird entsprechend in Rechnung gestellt.

5.4 Die nach Ziff. 5.1 berechnete Vergütung ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe innerhalb von 7 Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto oder ähnlichen Rabatten zahlbar.

5.5 Schwarz Media schuldet keinen bestimmten Erfolg im Zusammenhang mit den Kampagnen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

5.6 Der Anspruch auf Vergütung bleibt von Umständen, die die Leistungspflicht des Endkunden nachträglich beseitigen (z.B. Rücktritt, Gewährleistungsrechte) oder einer Nichtleistung des Endkunden unberührt.

6. Werbemittel

6.1 Schwarz Media stellt dem Werbekunden zur Erstellung der Werbemittel entsprechende Informationen und Spezifikationen zur Verfügung.

6.2 Die Erstellung der Werbemittel erfolgt durch den Werbekunden und wird mit Schwarz Media abgestimmt und freigegeben.

6.3 Der Werbekunde stellt Schwarz Media die Werbemittel und entsprechenden Informationen und Materialien fristgerecht zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt mindestens 10 Kalendertage vor der Schaltung des Werbemittels.

6.4 Der Werbekunde verpflichtet sich, die von Schwarz Media übermittelten CI-Vorgaben für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeigen einzuhalten („Vorgaben“). Der Werbekunde trägt die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeige und die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht. Schwarz Media behält sich vor, Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen und wird den Werbekunden darüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

6.5 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z. B. mit „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen.

7. Unzulässige Werbeinhalte

7.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Werbemittel besteht. Der Werbekunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen eines alternativen, rechtskonformen Werbemittels abwenden.

7.2 Eine Verlinkung der Werbemittel auf sowie ein Embedding der Werbemittel in externe Kanäle ist generell unzulässig.

8. Rechteeinräumung

8.1 Der Werbekunde räumt Schwarz Media zeitlich, inhaltlich und territorial alle etwaigen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem Umfang ein, wie sie für die Verwertung der Werbemittel auf den jeweiligen Werbekanälen erforderlich sind, einschließlich des Rechtes zur Übertragung und Unterlizenzierung.

8.2 Der Werbekunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmäßig erworben hat und zur Weiterübertragung an Schwarz Media berechtigt ist.

8.3 Schwarz Media ist nicht verpflichtet, die in den Werbemitteln enthaltenen, vom Werbekunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werbekunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

8.4 Sollte Schwarz Media infolge der Schaltung eines Werbemittels von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird der Werbekunde Schwarz Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen, es sei denn, der Werbekunde hat den Mangel nicht zu vertreten.

8.5 Schwarz Media ist widerruflich berechtigt die von dem Werbekunden bereitgestellten Werbemittel auch für Werbezwecken von Gesellschaften der Schwarz Gruppe, bspw. auf Webseiten oder Präsentationen, unentgeltlich zu nutzen.

9. Pflichten des Werbekunden

9.1 Der Werbekunde wird die für die Plattform erforderlichen Zugangsdaten vertraulich behandeln.

9.2 Der Werbekunde wird sämtliche für den Zugriff erforderliche Zugangsdaten und Passwörter vertraulich behandeln und geeignete Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen. Sofern der Werbekunde Kenntnis über einen Verlust seiner Zugangsdaten und Passwörter oder darüber erlangt, dass Dritte Zugriff auf diese erhalten haben, ist Schwarz Media hierüber unverzüglich zu informieren.

9.3 Sofern eine Agentur für den Werbekunden handelt, sichert die Agentur zu und gewährleistet, dass die Agentur im Namen des Werbekunden handelt und befugt ist, den Werbekunden an diese Nutzungsbestimmungen zu binden und dass alle Handlungen der Agentur im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rahmen einer solchen Vertretung erfolgen.

9.4 Der Werbekunde ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Zugangsdaten, seines Nutzerkontos und seiner sonstigen Daten zu ergreifen. Insbesondere hat der Werbekunde

  • sein Nutzerkonto vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und seine Zugangsdaten nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben,
  • sämtliche Zugangsversuche zur Plattform– sowohl berechtigt als auch unberechtigt – zu überwachen.

10. Aussetzung von Leistungen

10.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Nutzung der Plattform jederzeit ganz oder teilweise auszusetzen, soweit Schwarz Media eine solche Aussetzung aufgrund

  • des Verdachts eines Verstoßes des Werbekunden gegen diese Nutzungsbedingungen oder einer sonst missbräuchlichen Nutzung durch den Werbekunden,
  • einer Bedrohung der Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform oder von Inhalten und Daten von Werbekunden,
  • von Wartungsarbeiten an der Plattform, oder
  • einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung

für erforderlich hält.

10.2 Schwarz Media ist berechtigt Kampagnen vorübergehend auszusetzen und das Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, sollte sich der Werbekunde in Zahlungsverzug befinden.

11. Verfügbarkeit der Plattform

11.1 Die Plattform ist webbasiert und kann über die gebräuchlichsten Webbrowser, einschließlich der aktuellen Versionen von Firefox, Safari, Edge und Chrome, aufgerufen werden. Die Plattform wird von einem Drittanbieter betrieben.

11.2 Es wird keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und von Daten übernommen. Die Erreichbarkeit der Plattform kann aufgrund von Wartungsarbeiten oder internetbedingten Störungen eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein. Eine Haftung für durch technisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, die durch eine regelmäßige Datensicherung durch Werbekunde hätten vermieden werden können, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

12. Änderung dieser Nutzungsbedingungen

12.1 Schwarz Media ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund der Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, für den Werbekunden zumutbar ist und der Werbekunde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Schwarz Media wird den Werbekunden über die Änderung dieser Nutzungsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform oder über die Plattform in Kenntnis setzen. Die Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Werbekunde den Änderungen nicht innerhalb der Ankündigungsfrist ab Zugang der Benachrichtigung schriftlich oder in Textform oder über die Plattform widerspricht. Schwarz Media wird den Werbekunden auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines fehlenden Widerrufs in der Mitteilung hinweisen.

13. Kündigung

13.1 Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Aktivierung des Nutzerkontos und endet mit Kündigung des Nutzungsverhältnisses. Jede Partei ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen in Textform zu kündigen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende von laufenden Kampagnen.

14. Haftung

14.1 Schwarz Media haftet nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.2 Unbeschadet der Regelungen in vorstehender Ziff. 14.1 haftet Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Werbekunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und die vertragswesentliche Rechtspositionen von Schwarz Media schützen. In diesem Fall ist die Haftung von Schwarz Media auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung von Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.

15.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) von drei gemäß der ICC-Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten endgültig entschieden. Das beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

15.3 Diese Nutzungsbestimmungen sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.

AGB Managed Services für Website, Marktplatz, E-Shop, Newsletter, Extended Audiences, Digital out of Home und Social & Search

A. Allgemeine Nutzungsbedingungen

1. Vorbemerkung

Die Schwarz Media GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, HRB 760400 („Schwarz Media“) ist für die Vermarktung von digitalen Werbeflächen der Schwarz Gruppe zuständig. Schwarz Media bietet Unternehmern iSv §14 BGB, welche die Lidl- oder Kaufland Unternehmensgruppe mit Produkten zum Verkauf im Lidl Online-Shop oder stationären Handel beliefern („Werbekunden“) die Möglichkeit, Medialeistungen zu buchen (u.a. im Online-Shop). Zusätzlich bietet Schwarz Media Unternehmen iSv §14 BGB, die keine Vertragsbeziehung zu Gesellschaften der Schwarz Gruppe unterhalten, die Möglichkeit Digital Out of Home Kampagnen durchzuführen.

2. Definitionen

2.1 „CPM/TKP“ meint die Kosten pro 1000 ausgespielte Werbemittel.

2.2 „CPC - Kosten pro Click“ ist der vom Werbekunden für den Click eines Nutzers auf ein Werbemittel zu zahlende Preis.

2.3 „Click“ ist definiert auf als das userinitiierte Klicken auf das Werbemittel. Mehrfache Clicks werden separat abgerechnet.

2.4 „Digital Out of Home“ meint den Verkauf von Werbeplätzen auf digitalen Screens in und vor einer Filiale sowie Screens von Dritten, deren Abrechnung auf Basis der getätigten Ausspielungen erfolgt.

2.5 „Extended Audiences“ meint die Möglichkeit den Nutzern der Digitalen Medien Werbemittel auf Seiten Dritter anzuzeigen, welche über einen klickbaren Link mit dem entsprechenden Produktangebot oder einer Landingpage (u.a. Markenseite, Angebotsseite) des Werbekunden verbunden sind, welche zuvor von Schwarz Media freigegeben wurde.

2.6 „Festpreis“ meint einen vordefinierten Betrag, der unabhängig von etwaigen Clicks oder Ausspielungen von Werbemitteln ist.

2.7 „Auftrag“ meint einen Vertrag zwischen dem Werbekunden und Schwarz Media über die Durchführung von Medialeistungen.

2.8 „Digitale Medien“ meint u.a. Webseiten, Apps, Plattformen, digitale Screens von Gesellschaften der Schwarz Gruppe sowie von Dritten.

2.9 „Gesellschaften der Schwarz Gruppe“ meint die D. Schwarz Beteiligungs-KG sowie sämtliche Gesellschaften im In- und Ausland, an denen die vorstehende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich am Kapital beteiligt ist.

2.10 „Medialeistungen“ meint von Schwarz Media zu erbringende Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Werbeflächen und die Auslieferung von Werbemitteln in Digitalen Medien.

2.11 „Targeting“ meint das zielgerichtete Ausspielen von Werbemitteln anhand vordefinierter Kriterien wie bspw. Kategorien und Keywords.

2.12 „Werbemittel“ meint Inhalte, wie z.B. Bannerwerbung, Spots, Bilder, Video, Audio und Sponsored Products, die auf Digitale Medien ausgeliefert werden.

3. Geltungsbereich

3.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Schwarz Media und dem Werbekunden ergeben sich aus diesen Nutzungsbestimmungen, soweit nicht abweichend vereinbart.

3.2 Die Nutzungsbestimmungen, gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Nutzungsbestimmungen des Werbekunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwarz Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Nutzungsbestimmungen gelten auch dann, wenn Schwarz Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung vom Werbekunden annimmt.

3.3 Die Nutzungsbestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Werbekunden bezogen auf den Leistungsgegenstand

4. Leistungsgegenstand

4.1 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Kampagnen mit vordefiniertem Targeting zu erstellen und Werbeflächen zu buchen, um mittels Sponsored Products ihre in Digitalen Medien angebotenen Produkte an besonders hervorgehobener Stelle zu bewerben.

4.2 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Werbeflächen zu buchen, um mittels Bannerwerbung ihre im Lidl Online-Shop und Kaufland Marktplatz oder stationären Verkauf angebotenen Produkte in Digitalen Medien zu bewerben.

4.3 Werbekunden haben die Möglichkeit unter anderem die Laufzeit der Kampagne, das entsprechende Gesamtbudget, welches sie hierfür aufwenden möchten, sowie die entsprechenden Kategorien, bei welchen ihre Anzeigen erscheinen sollen und ggf. Keywords in der Auftrag festzulegen.

4.4 Das Ausspielen der Werbung setzt eine Verfügbarkeit der beworbenen Produkte im Lidl Online Shop und Kaufland Marktplatz oder stationären Verkauf während der Kampagnenlaufzeit voraus.

4.5 Sponsored Products und Bannerwerbung enthalten Anzeigen, die den Werbekunden selbst sowie bestimmte Produkte des Werbekunden bewerben und über einen klickbaren Link mit dem entsprechenden Produktangebot oder einer Landingpage (u.a. Markenseite, Angebotsseite) des Werbekunden verbunden ist.

4.6 Das Ausspielen der Sponsored Products erfolgt gemäß des CPC bzw. CPM basierten Bieterverfahrens. Für die Ausspielung ist der von einem Werbekunden im Rahmen seines Clickpreis-Gebotes hinterlegte CPC maßgebend, den ein Werbekunde für das Anklicken seines Werbemittels maximal zu zahlen bereit ist.

4.7 Für die Ausspielung der Bannerwerbung ist das von einem Werbekunden hinterlegten CPM-Preis Gebot maßgebend, den ein Werbekunde für tausend Sichtkontakte zu zahlen bereit ist. Die Ausspielung der Bannerwerbung ist ebenfalls nach Absprache auf Festpreis möglich.

4.8 Die Position und der Rang der Sponsored Products und Bannerwerbung liegt im Ermessen von Schwarz Media. Dies kann insbesondere durch eine Platzierung auf der ersten Seite der Suchergebnisse oder Produktdetailseiten auf Digitalen Medien geschehen.

4.9 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbeleistungen auch durch Dritte zu erbringen, beziehungsweise Dritte mit der Erbringung der Werbeleistungen beziehungsweise der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

5. Abschluss von Verträgen

5.1 Die Durchführung der Medialeistungen erfolgt auf Basis einer Auftrag, welche mindestens der Textform bedarf. Die Auftrag enthält u.a. die, in dem vereinbarten Zeitraum und ggf. bis zu einem bestimmten maximalen Gesamtbudget, zu erbringenden Medialeistungen sowie die zu zahlende Vergütung.

5.2 Eine bestimmte Anzahl von ausgespielten Werbemitteln oder Clicks oder ein sonstiger Leistungserfolg ist nur geschuldet, wenn dies in der jeweiligen Auftrag vereinbart ist.

6. Vergütung; Abrechnung

6.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich nach der gewählten Art der Kampagne, dem Gesamtbudget und auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Werbeeinblendungen bzw. Clickzahl auf Werbeeinblendung oder nach Festpreis.

6.2 Der Werbekunde nimmt, wenn kein Festpreis vereinbart wurde, an einem Bieterverfahren teil, an dem auch Dritte teilnehmen können und bei welchem der vom jeweiligen Bieter im Rahmen seines Maximalpreis-Gebotes hinterlegte CPC/CPM maßgebend ist, den ein Bieter für das Anklicken oder Ausspielen seines Werbemittels zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer maximal zu zahlen bereit ist und der in jedem Fall über dem jeweils aktuell gültigen Mindestgebot liegen muss. Die Vergütung richtet sich dabei nach dem sogenannten Second-Price Auction Prinzip, d.h. wird das Werbemittel des Bieters angeklickt, wird dafür eine Vergütung in Höhe des zweithöchsten abgegebenen Gebotes + 0,01 Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig.

6.3 Der Abrechnung liegen die von Schwarz Media vorgelegten Berichte über die Zahl der Werbeeinblendungen bzw. der Clickzahl auf Werbeeinblendung zugrunde. Die Richtigkeit dieser Dokumentation wird vermutet, solange der Werbekunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Die Abrechnung erfolgt spätestens nach Ablauf des in der Auftrag aufgeführten Zeitraums (vom Werbekunden angegebener Kampagnenzeitraum); dieser Zeitraum entspricht dem Leistungszeitraum. Schwarz Media ist berechtigt, während des Kampagnenzeitraums Abschlagszahlungen anzufordern. Sofern Abschlagszahlungen angefordert werden, erstellt Schwarz Media zum Ablauf des Kampagnenzeitraums eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen.

6.4 Die nach Ziff. 6.1 berechnete Vergütung ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto oder ähnlichen Rabatten zahlbar.

7. Werbemittel

7.1 Schwarz Media stellt dem Werbekunden zur Erstellung der Werbemittel entsprechende Informationen und Spezifikationen zur Verfügung.

7.2 Die Erstellung der Werbemittel erfolgt durch den Werbekunden und wird mit Schwarz Media abgestimmt und freigegeben

7.3 Der Werbekunde stellt Schwarz Media die Werbemittel und entsprechenden Informationen und Materialien fristgerecht zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt mindestens 10 Kalendertage vor der Schaltung des Werbemittels.

7.4 Der Werbekunde verpflichtet sich, die von Schwarz Media übermittelten CI-Vorgaben für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeigen einzuhalten („Vorgaben“). Der Werbekunde trägt die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche und grafische Ausgestaltung der Anzeige und die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher, jugendschutz-rechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht. Schwarz Media behält sich vor, Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen und wird den Werbekunden darüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

7.5 Schwarz Media ist berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z. B. mit „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen.

8. Unzulässige Werbeinhalte

8.1 Schwarz Media ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Werbemittel besteht. Der Werbekunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen eines alternativen, rechtskonformen Werbemittels abwenden.

8.2 Eine Verlinkung der Werbemittel auf sowie ein Embedding der Werbemittel in externe Kanäle ist generell unzulässig.

9. Rechteeinräumung

9.1 Der Werbekunde räumt Schwarz Media zeitlich, inhaltlich und territorial alle etwaigen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem Umfang ein, wie sie für die Verwertung der Werbemittel auf den jeweiligen Werbekanälen erforderlich sind, einschließlich des Rechtes zur Übertragung und Unterlizenzierung.

9.2 Der Werbekunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmäßig erworben hat und zur Weiterübertragung an Schwarz Media berechtigt ist.

9.3 Schwarz Media ist nicht verpflichtet, die in den Werbemitteln enthaltenen, vom Werbekunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werbekunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

9.4 Sollte Schwarz Media infolge der Schaltung eines Werbemittels von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird der Werbekunde Schwarz Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen, es sei denn, der Werbekunde hat den Mangel nicht zu vertreten.

9.5 Schwarz Media ist widerruflich berechtigt die von dem Werbekunden bereitgestellten Werbemittel auch für Werbezwecken von Gesellschaften der Schwarz Gruppe, bspw. auf Webseiten oder Präsentationen unentgeltlich zu nutzen.

10. Kündigung

10.1 DerWerbekundeistberechtigteineAuftragbiseinschließlich 14 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen. Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 14 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 50 % der in der jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.

10.2 Schwarz Media ist berechtigt eine Auftrag bis einschließlich 30 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

11. Haftung

11.1 SchwarzMediahaftetnachdengesetzlichenVorschriftenauf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 UnbeschadetderRegelungeninvorstehenderZiff.11.1haftet Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Werbekunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und die vertragswesentliche Rechtspositionen von Schwarz Media schützen. In diesem Fall ist die Haftung von Schwarz Media auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung von Schwarz Media bei einfacher Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Auf diese Nutzungsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

12.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) von drei gemäß der ICC-Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten endgültig entschieden. Das beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

12.3 Diese Nutzungsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.

B Besondere Nutzungsbedingungen DOOH

Bei Digital Out of Home geltend ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Leistungsgegenstand

1.1 Schwarz Media bietet Werbekunden die Möglichkeit Kampagnen zu buchen, die auf den digitalen Screens in oder vor den Filialen ausgespielt werden.

1.2 Die Auswahl der Medialeistungen und Werbekunden liegt im alleinigen Ermessen von Schwarz Media. Der Werbekunde ist nicht berechtigt einen Ausschluss von anderen Werbekunden oder deren Werbemittel zu verlangen.

1.3 Die Ziffern 4.1 bis 4.7 aus Teil A finden keine Anwendung.

2. Vergütung

2.1 Die vom Werbekunden geschuldete Vergütung berechnet sich nach der gewählten Laufzeit der Kampagne, dem Gesamtbudget und auf Grundlage des TKPs oder nach Festpreis.

2.2 Die Ziffer 6.2 aus Teil A finden keine Anwendung.

3. Werbemittel

Die Werbemittel werden von Schwarz Media freigegeben.

4. Unzulässige Werbeinhalte

4.1. Dem Werbekunden ist es untersagt Werbung für Artikel und Unternehmen, die gegen die rechts- und sozialethischen Grundsätze oder guten Sitten verstoßen, zu schalten.

4.2. Die Ziffern 8.1 und 8.2 aus Teil A finden keine Anwendung.

5. Kündigung

5.1. Der Werbekunde ist berechtigt eine Buchung bis einschließlich 42 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 42 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 50 % der in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.
  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 24 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 75 % der in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.
  • Erfolgt die Kündigung mit einer Frist von weniger als 10 Kalendertagen vor Kampagnenbeginn, werden 100 % der in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Vergütung fällig.

Schwarz Media ist berechtigt eine Auftrag bis einschließlich 30 Kalendertage vor Beginn des Kampagnenzeitraums kostenfrei zu kündigen.

5.3. Die Ziffer 10 aus Teil A findet keine Anwendung.